Schützen Sie herumstreunende Katzen
Jäger sind durch den sogenannten Jagdschutz gesetzlich dazu verpflichtet, Wildtiere vor wildernden Hunden und Katzen zu schützen.
Schützen Sie daher herumstreunende Katzen und nehmen diese vorläufig bei sich auf bzw. bringen Sie diese bitte in eine Pflegestelle.
Die Anifit Tierhilfe e.V. unterstützt Tiere in Not und unterstützt die Vermittlung der Tiere zu einem neuen, sicheren Zuhause.
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O. Prantl
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Erstaunen habe ich oben folgendes gelesen: "Jäger sind durch den sogenannten Jagdschutz gesetzlich dazu verpflichtet, Wildtiere vor wildernden Hunden und Katzen zu schützen." Das Wort "verpflichtet" ist offensichtlicher Unsinn. Für eine solche Aussagen wäre zumindest die rechtliche Grundlage zu zitieren. In Wirklichkeit haben sich die Jäger damit lediglich zusätzliche lebende Ziele besorgt. Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass juristisch betrachtet mit dem Abschuss eines Haustieres ein Akt der Aneignung verbunden ist, welcher klar gesetzwidrig ist. Des weiteren darf ich Sie darauf hinweisen, dass es im deutschen Recht keine Erlaubnis für private Zwangsmaßnahmen gibt, schon gar nicht mit Schusswaffengebrauch. Insoweit verstößt jede Rechtsnorm, welche solches zulässt oder fördert, klar gegen das Grundgesetz. Ich will hier keine Doktorarbeit schreiben, darf Sie aber darauf hinweisen, dass ich als Kunde, welchem regelmäßig Haustiere weg geschossen werden, kein Verständnis für solche Äußerungen habe, schon gar nicht auf Haustierseiten. Ich wollte auf Grund einer Empfehlung eigentlich bestellen, nehme aber jetzt natürlich Abstand davon. Hochachtungsvoll O. Prantl prantlotto@amplusmail.de
Anifit
Sie dürften den Artikel missverstanden haben. Wir haben auf dieses durchaus heikle Thema in unserem Blog Beitrag hingewiesen, da wir eine Gefährdung von Hunden und Katzen sehen. Die gesetzliche Bestimmung gibt es tatsächlich, sie findet sich in Artikel 40 des bayrischen Jagdgesetzes. Diese Bestimmung lautet: Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes (1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen. (2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes1) und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben. Wie Sie sehen, wird hier tatsächlich von einer Pflicht gesprochen. Erst kürzlich war ein derartiger Fall wieder in den Medien, es handelt sich hier glücklicherweise nur um Einzelfälle. Wir hoffe, dass unser Artikel beiträgt, dass solche Fälle in Zukunft weniger oder gar nicht mehr vorkommen. Herzliche Grüße Anifit